Was ist ein Aufstellungsbeschluss?
Ein Aufstellungsbeschluss, ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Ohne den Bürgerentscheid würde jetzt bereits an den Planentwürfen für den Bebauungsplan gearbeitet.
Im Folgenden werden die Schritte beschrieben, die zu einem Bebauungsplan führen.
Das Bebauungsverfahren
Die räumliche Gesamtplanung in Baden-Württemberg ist in drei wesentliche Teile unterteilt: den Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne und die Bauleitplanung. Die Rechtsgrundlagen sind auf Bundesebene das Raumordnungsgesetz, auf Landesebene entsprechend das Landesplanungsgesetz.
Schematischer Ablauf zum Bauleitplanverfahren
Planungsanstoß
Für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens muss eine städtebauliche Erfordernis vorliegen. Die Anregung für die Einleitung eines Verfahrens kann grundsätzlich durch jedermann erfolgen.
Erarbeitung Planungsgrundlagen: Geltungsbereich, Zeitplan, Planungsziele, Vor- und Umweltprüfung, Verfahrenswahl, Abschätzung Durchführbarkeit + Finanzierung
Aufstellungsbeschluss
Es wird eine Vorlage zum Aufstellungsbeschluss mit groben Planungszügen erstellt und den politischen Gremien vorgelegt. Der Aufstellungsbeschluss kann beschlossen, abgelehnt oder nochmal überarbeitet werden. Maßgeblich ist hier § 2 Abs. 1 BauGB.
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Es erfolgt eine Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses in der ortsüblichen Tageszeitung.
Erarbeitung Planungskonzept
Die Verwaltung erstellt einen Vorentwurf. In der Regel wird hierzu ein externes Planungsbüro beauftragt. Hier werden die wesentlichen Inhalte des Bauleitplans gezeichnet und beschrieben (Plan, Begründung, Umweltprüfung).
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Parallel zur Behördenbeteiligung liegt der Vorentwurf des Bauleitplans in der Regel für die Dauer von einem Monat im Rathaus aus. Die Gemeinde weist durch eine Veröffentlichung in der Tageszeitung auf die Offenlage der Unterlagen hin und bittet bis Fristablauf um Abgabe einer Stellungnahme von den Bürgern. Maßgeblich ist hier § 3 Abs. 1 BauGB.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Die Planungsunterlagen vom Vorentwurf werden den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (z.B. Ver- und Entsorgungsunternehmen) zugesendet und innerhalt einer Frist um Abgabe von Anregungen und Bedenken gebeten. Maßgeblich ist hier § 4 Abs. 1 BauGB.
Auswertung der Beteiligung und Abwägung + Überarbeitung Planungskonzept
Die Verwaltung wertet die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen aus. Es wird eine Vorlage (Auslegungsbeschluss) für die politischen Gremien erstellt. Alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden in der Vorlage dargestellt und gewürdigt.
Auslegungsbeschluss
Die Politischen Gremien beraten über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Beschlussoptionen:
- Bei der Annahme von wesentlichen Änderungsvorschlägen, Auftrag an Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen.
- Beschluss zu röffentlichen Auslegung des konkretisierten Bauleitplans.
Ortsübliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses
Es erfolgt eine Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses in einer ortsüblichen Tageszeitung.
Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit
Für die Dauer von mind. eines Monats folgt die öffentliche Auslegung, bei der der konkretisierte Bauleitplanentwurf (inkl. Begründung, Umweltbericht, Gutachten) im Rathaus einsehbar ist. Während dieser Zeit hat nun erneut jeder die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Planentwurf einzubringen. Maßgeblich ist hier § 3 Abs. 2 BauGB.
Formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut zu den Planinhalten Stellung. Maßgeblich ist hier § 4 Abs. 2 BauGB.
Auswertung der Beteiligung und Abwägung + Überarbeitung Planungskonzept
Die Verwaltung wertet die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen aus. Es wird eine Vorlage für die politischen Gremien erstellt. Alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden in der Vorlage dargestellt und gewürdigt. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken werden ggf. in das Plankonzept mitaufgenommen.
Anhörung Ortsrat
Vor Satzungs- oder Feststellungsbeschluss ist der Ortsrat zu beteiligen. Dies bestimmt § 94 NKomVG.
- Flächennutzungsplan: Beratung und Feststellungsbeschluss
- Bebauungsplan: Beratung und Satzungsbeschluss
Die politischen Gremien beraten über die Anregungen und Stellungnahmen, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind. Der Rat beschließt den Satzungs- btw. den Feststellungsbeschluss.
Vorlage zur Genehmigung
Die Verwaltung stellt einen Genehmigungsantrag bei der nächst höheren Verwaltungsbehörde (Landkreis) gem. § 10 BauGB.
- Bekanntmachung des Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung des Feststellungsbeschluss
Nachdem der Satzung- bzw. der Feststellungsbeschluss im Amtsblatt bekannt gegeben wurde, tritt der Bauleitplan in Kraft (Bebauungsplan = rechtskräftig; Flächennutzungsplan = rechtswirksam).